Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über fotografische Leistungen zwischen Vivian Sonnenberger Fotografie und ihren Auftraggebern, soweit im jeweiligen Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Art und Umfang der vereinbarten Leistungen, insbesondere Art des Fotoshootings, Termin, Leistungsumfang und Vergütung, ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw. Angebot.
(3) Nach Übersendung des Vertrages wird der vereinbarte Termin für sieben Tage für den Auftraggeber reserviert. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch den Auftraggeber innerhalb dieser Frist zustande. Erfolgt innerhalb von sieben Tagen keine Unterzeichnung, endet die Reservierung des Termins und die Fotografin ist nicht mehr verpflichtet, diesen freizuhalten.
§ 2 Leistungsumfang und Durchführung
(1) Art und Umfang der fotografischen Leistungen richten sich nach dem jeweils geschlossenen Vertrag und den darin vereinbarten Leistungen.
(2) Die Bildgestaltung, Aufnahmeweise und Bearbeitung erfolgen im individuellen fotografischen und künstlerischen Stil der Fotografin. Der Auftraggeber erklärt sich mit diesem ihm insbesondere aus dem Portfolio der Fotografin bekannten Stil einverstanden. Persönliche Vorstellungen des Auftraggebers, die von diesem Stil abweichen, begründen keinen Anspruch auf eine abweichende Bearbeitung oder Gestaltung.
(3) Die Auswahl der gelungenen Aufnahmen sowie deren Bearbeitung obliegen der Fotografin. Aufnahmen, die insbesondere aufgrund technischer Mängel, geschlossener Augen, ungünstiger Mimik, Doppelungen oder aus gestalterischen Gründen aussortiert werden, werden nicht bearbeitet oder zur Verfügung gestellt. Die ausgewählten gelungenen Aufnahmen werden vollständig im Stil der Fotografin bearbeitet und anschließend in einer Onlinegalerie bereitgestellt. Welche und wie viele dieser Aufnahmen der Auftraggeber erhält, richtet sich nach dem gebuchten Leistungsumfang.
(4) Nachträgliche Änderungen oder zusätzliche Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, können nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
§ 3 Vergütung und Zahlung
(1) Die Höhe der Vergütung sowie etwaige zusätzlich vereinbarte Kosten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw. Angebot.
(2) Die Rechnung wird nach Durchführung des Fotoshootings bzw. der Hochzeitsreportage gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Fotoshootings kann die Auswahlgalerie bereits vor vollständiger Zahlung zur Ansicht und Bildauswahl bereitgestellt werden. Die Freigabe der im gebuchten Paket enthaltenen Bilddateien zum Download erfolgt jedoch frühestens nach vollständigem Zahlungseingang.
(4) Bei Hochzeitsreportagen wird die Onlinegalerie frühestens nach vollständigem Zahlungseingang bereitgestellt.
(5) Zusätzlich bestellte Bilder oder sonstige Zusatzleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Bildauswahl, Bearbeitung und Lieferung
(1) Die bearbeiteten Aufnahmen werden bei Fotoshootings innerhalb von maximal sechs Wochen, bei Hochzeitsreportagen innerhalb von maximal zwölf Wochen nach dem jeweiligen Termin in einer Onlinegalerie bereitgestellt. Die Bereitstellung bzw. Freigabe zum Download richtet sich ergänzend nach § 3.
(2) Sofern das gebuchte Paket eine Bildauswahl durch den Auftraggeber vorsieht, erfolgt diese aus der vollständig bearbeiteten Onlinegalerie. Die Auswahl ist innerhalb von sechs Monaten nach Bereitstellung der Galerie vorzunehmen.
(3) Die Onlinegalerie steht dem Auftraggeber für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Bereitstellung zur Verfügung. Nach Ablauf dieses Zeitraums besteht kein Anspruch auf die weitere Verfügbarkeit der Onlinegalerie.
(4) Die Fotografin bewahrt die final bearbeiteten Bilddateien für mindestens zwölf Monate ab Bereitstellung der Onlinegalerie auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird eine weitere Archivierung nicht garantiert.
(5) Kleinere Korrekturen an den gelieferten Bildern können im angemessenen Umfang ohne zusätzliche Berechnung vorgenommen werden. Umfangreichere Retuschen, Änderungen oder von der ursprünglichen Bearbeitung abweichende Bearbeitungswünsche können nach vorheriger Absprache als zusätzliche Leistung vereinbart und gesondert berechnet werden.
(6) Die Lieferung erfolgt ausschließlich in dem im jeweiligen Vertrag vereinbarten Dateiformat. Unbearbeitete Aufnahmen, RAW-Dateien sowie im Rahmen der Bildauswahl durch die Fotografin aussortierte Aufnahmen werden nicht herausgegeben.
§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Die Urheberrechte an den von der Fotografin erstellten Aufnahmen verbleiben bei der Fotografin.
(2) Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht zur persönlichen, nicht kommerziellen Nutzung der erworbenen Bilddateien. Dies umfasst insbesondere die private Vervielfältigung, die Anfertigung von Abzügen und Fotoprodukten sowie die Veröffentlichung auf privaten Internetseiten und Social-Media-Profilen.
(3) Die Weitergabe der Bilddateien und daraus erstellter Fotoprodukte an Familie, Freunde und andere beteiligte Personen zur ausschließlich privaten Nutzung ist gestattet. Eine kommerzielle oder gewerbliche Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte sowie die Einräumung darüber hinausgehender Nutzungsrechte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fotografin.
(4) Eine nachträgliche Bearbeitung oder Veränderung der Bilder, insbesondere durch Filter, Retuschen, Fotomontagen oder sonstige Veränderungen der Bildwirkung, ist ohne vorherige Zustimmung der Fotografin nicht gestattet. Technisch erforderliche Anpassungen, insbesondere eine Größenänderung oder ein Zuschnitt zur Darstellung auf verschiedenen Plattformen, bleiben hiervon unberührt.
(5) Weitergehende Nutzungsrechte können individuell vereinbart werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt der Fotografin rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Änderungen, die für die Durchführung relevant sind, sind der Fotografin möglichst frühzeitig mitzuteilen.
(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, erforderliche Genehmigungen für Fotoaufnahmen an den von ihm ausgewählten oder organisierten Aufnahmeorten einzuholen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Verzögerungen oder Einschränkungen, die außerhalb des Einflussbereichs der Fotografin liegen, können Auswirkungen auf den Umfang und die Gestaltung der fotografischen Leistung haben. Ein Anspruch auf bestimmte Aufnahmen besteht nicht, wenn deren Erstellung aufgrund solcher Umstände nicht oder nur eingeschränkt möglich war.
(4) Entstehen durch vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen, Änderungen oder zusätzliche Wünsche zusätzliche Leistungen oder ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand, kann dieser nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
(5) Bei Hochzeitsreportagen informiert der Auftraggeber die Fotografin rechtzeitig über wesentliche Änderungen des vereinbarten Tagesablaufs, der Aufnahmeorte oder der für die fotografische Begleitung relevanten Programmpunkte.
(6) Eine Verlängerung der vereinbarten fotografischen Begleitung kann nach Absprache und vorbehaltlich der zeitlichen Verfügbarkeit der Fotografin vereinbart werden. Die zusätzliche Vergütung richtet sich nach der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Verlängerungspauschale.
§ 7 Absage und Terminverschiebung
(1) Kann der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, ist die Fotografin hierüber so früh wie möglich zu informieren.
(2) Bei Krankheit oder vergleichbaren unvorhersehbaren persönlichen Umständen kann ein Fotoshooting nach Absprache ohne zusätzliche Kosten verschoben werden. In diesem Fall wird ein Ersatztermin vereinbart.
(3) Bei Outdoor-Fotoshootings kann der Termin ohne zusätzliche Kosten verschoben werden, wenn die Wetterbedingungen eine sinnvolle oder sichere Durchführung des Fotoshootings nicht zulassen. Dies gilt insbesondere bei Regen, Gewitter, Sturm oder außergewöhnlich ungünstigen Lichtverhältnissen. Bewölkung, fehlender Sonnenschein oder eine von den persönlichen Wettervorstellungen des Auftraggebers abweichende Wetterlage stellen für sich allein keinen Grund für eine kostenfreie Terminverschiebung dar. Die Einschätzung, ob das Fotoshooting unter den gegebenen Bedingungen sinnvoll durchgeführt werden kann, obliegt der Fotografin.
(4) Ein Anspruch auf unbegrenzt viele kostenfreie Terminverschiebungen besteht nicht. Nach zwei kostenfreien Verschiebungen durch den Auftraggeber kann die Fotografin die Vereinbarung eines weiteren Ersatztermins ablehnen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelungen zur Absage.
(5) Wird ein Fotoshooting endgültig abgesagt und nicht auf einen Ersatztermin verschoben, kann die Fotografin folgende pauschalierte Entschädigung verlangen:
- bei einer Absage 8 bis 30 Tage vor dem Termin: 120 Euro,
- bei einer Absage innerhalb von 7 Tagen vor dem Termin: 50 % der vereinbarten Vergütung.
Bei einer Absage mehr als 30 Tage vor dem Termin wird keine pauschalierte Entschädigung erhoben.
(6) Bei einer endgültigen Absage einer Hochzeitsreportage kann die Fotografin aufgrund der exklusiven Reservierung des Hochzeitstermins und der eingeschränkten Möglichkeit einer anderweitigen Vergabe folgende pauschalierte Entschädigung verlangen:
- 6 bis 12 Monate vor dem Hochzeitstermin: 20 % der vereinbarten Vergütung,
- 3 bis unter 6 Monate vor dem Hochzeitstermin: 30 %,
- 1 bis unter 3 Monate vor dem Hochzeitstermin: 50 %,
- weniger als 1 Monat vor dem Hochzeitstermin: 70 %.
Bei einer Absage mehr als 12 Monate vor dem Hochzeitstermin wird keine pauschalierte Entschädigung erhoben.
(7) Wird eine Hochzeit auf einen anderen Termin verschoben, bemüht sich die Fotografin, die fotografische Begleitung am neuen Termin zu übernehmen. Ist der neue Termin verfügbar und findet die Hochzeit innerhalb von 18 Monaten nach dem ursprünglich vereinbarten Hochzeitstermin statt, kann die Buchung einmalig ohne Stornierung auf den neuen Termin übertragen werden. Ist die Fotografin am neuen Termin bereits anderweitig gebucht oder kommt kein Ersatztermin zustande, gelten die Regelungen zur Absage einer Hochzeitsreportage.
(8) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Fotografin durch eine Absage kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine erfolgreiche anderweitige Vergabe des freigewordenen Termins wird bei der Berechnung des entstandenen Schadens berücksichtigt.
(9) Der Fotografin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihr im Einzelfall ein höherer Schaden entstanden ist. In diesem Fall kann sie anstelle der Pauschale den tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen.
§ 8 Ausfall der Fotografin und nicht zu vertretende Umstände
(1) Kann die Fotografin einen vereinbarten Fotoshooting-Termin aufgrund von Krankheit, Unfall oder sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Umständen nicht wahrnehmen, informiert sie den Auftraggeber hierüber so früh wie möglich. Nach Absprache wird ein Ersatztermin vereinbart. Möchte der Auftraggeber keinen Ersatztermin wahrnehmen oder kann kein geeigneter Ersatztermin gefunden werden, entfällt die Vergütung für die nicht erbrachte Leistung.
(2) Kann die Fotografin eine Hochzeitsreportage aufgrund von Krankheit, Unfall oder sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Umständen nicht durchführen, informiert sie den Auftraggeber hierüber unverzüglich und bemüht sich, den Kontakt zu einem geeigneten Ersatzfotografen zu vermitteln. Eine Garantie für die Verfügbarkeit eines Ersatzfotografen besteht nicht. Die Beauftragung des Ersatzfotografen erfolgt unmittelbar durch den Auftraggeber; dessen Leistungen und Vergütung werden zwischen dem Auftraggeber und dem Ersatzfotografen vereinbart.
(3) Für die von der Fotografin aufgrund ihres Ausfalls nicht erbrachten Leistungen entfällt die vereinbarte Vergütung.
(4) Für Verzögerungen oder die Nichterfüllung von Leistungen aufgrund außergewöhnlicher, von der Fotografin nicht zu vertretender und nicht vorhersehbarer Ereignisse haftet die Fotografin nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Haftung
(1) Die Fotografin haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Fotografin auch bei fahrlässiger Verursachung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Kommt es trotz angemessener Sorgfalt aufgrund eines nicht vorhersehbaren technischen Defekts, insbesondere eines Ausfalls von Kamera-, Speicher- oder sonstiger technischer Ausrüstung, zu Beeinträchtigungen oder zum Verlust von Aufnahmen, gelten die in Absatz 1 und 2 genannten Haftungsregelungen.
(4) Die Fotografin haftet nicht für Umstände, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und die Erstellung bestimmter Aufnahmen verhindern oder beeinträchtigen. Hierzu können insbesondere Einschränkungen durch Veranstaltungsorte, Standesämter, Kirchen, andere Dienstleister oder anwesende Personen gehören.
§ 10 Datenschutz
(1) Die im Rahmen der Vertragsdurchführung erhobenen personenbezogenen Daten werden entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie die Rechte der betroffenen Personen enthält die Datenschutzerklärung der Fotografin.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.